Satzung der Sächsisch-Thüringischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin und Kinderchirurgie

Satzung (PDF)

Dies ist die Satzung der Sächsisch-Thüringischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin und Kinderchirurgie, die auf der Mitgliederversammlung vom 18. Juni 2022 einstimmig beschlossen und vom Amtsgericht Leipzig bestätigt wurde.


§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft führt den Namen „Sächsisch-Thüringische Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin und Kinderchirurgie“
  2. Sie umfasst die Länder Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt. Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen und führt den Zusatz e.V.
  3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Leipzig.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft ist eigenständig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Kinder- und Jugendmedizin und der Kinderchirurgie in den unter § 1 genannten Ländern. Die Gesellschaft sorgt für den Austausch wissenschaftlicher und praktischer Erfahrungen der Kinder- und Jugendmedizin, der Kinderchirurgie und ihrer Grenzgebiete und berät bei Fragen der Weiter- und Fortbildung.

Die Gründung fachspezifischer Gruppen ist möglich. Die Gesellschaft veranstaltet mindestens einmal pro Jahr Tagungen, zu denen auch ausländische Referenten eingeladen werden können. In besonderem Maße sollen junge und praktisch tätige Kinderärzte und Kinderchirurgen Gelegenheit haben, ihre Erfahrungen voranzutragen und zu diskutieren.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können alle approbierten Ärztinnen und Ärzte erwerben, die sich als Kinderärztinnen/Kinderärzte oder als kinderärztlich interessierte Ärztinnen/Ärzte für die Bestrebungen der Pädiatrie einsetzen.
  2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.


§ 4 Mitgliedsbeitrag

Ob und in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird, entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet: durch den Tod, durch Austritt, durch Verlust der Approbation, durch Ausschluss aus anderen schwerwiegenden Gründen
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt in schriftlicher Form zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.


§ 6 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 2 Beisitzern.
  2. Der Vorsitzende ist der Repräsentant der Gesellschaft. Er leitet die Vorstandsberatung und die Mitgliederversammlung. Er wird im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden vertreten.
  3. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer und 2. Beisitzer. Jeweils 2 von ihnen vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
  4. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie die Beisitzer werden für 2 Jahre, Schatzmeister und Schriftführer für 4 Jahre in getrennten Wahlgängen gewählt. Eine einmalige Wiederwahl in derselben Funktion ist zulässig; der Schatzmeister kann mehrfach wiedergewählt werden. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung durch Handzeichen bei einfacher Mehrheit. Die Wahl muss geheim abgehalten werden, wenn wenigstens 10 Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Vorschlagsberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied der Gesellschaft.
  5. Vorstandsmitglied kann nur ein Mitglied der Gesellschaft sein. Vermindert sich während der Wahlperiode die Zahl der Vorstandsmitglieder auf 3 oder weniger, wird unverzüglich eine Neuwahl durchgeführt.
  6. Der Vorstand tritt vor jeder Jahrestagung zu einer ordentlichen Vorstandsberatung zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Die Einberufung außerordentlicher Vorstandsberatungen ist möglich.
  8. Der Vorsitzende der Gesellschaft muss nicht gleichzeitig wissenschaftlicher Leiter der Jahrestagung sein.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, aus fachlichen Gründen weitere Mitglieder mit beratender Funktion für eine Wahlperiode zu kooptieren.


§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zum Zeitpunkt der Jahrestagung statt. Die Einladung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung wenigstens 4 Wochen vorher in schriftlicher Form.
  2. Die Mitgliederversammlung kann auch im wege der elektronischen Kommunikation (z. B. Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/ anderen Medien durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/ anderen Medien durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
  3. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens 6 Wochen vor der Jahrestagung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Die Aufnahme dieses Antrages als Tagesordnungspunkt beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen
    4.1. die endgültige Festlegung der Tagesordnung
    4.2. die Entgegennahme des Berichtes des Vorsitzenden
    4.3. die Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
    4.4. Satzungsänderungen
    4.5. die Entscheidung über Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
    4.6. die Festlegung des Ortes und Zeitpunktes sowie des Leiters der nächsten Tagung
  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung am Ende einer Wahlperiode beinhalten zusätzlich
    5.1. die Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters
    5.2. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
    5.3. die Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer
    5.4. die Wahl des neuen Vorstandes
    5.5. die Wahl der Rechnungsprüfer
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
    Die Abstimmung bei Mitgliederversammlungen, die im Wege der elektronischen Kommunikation abgehalten werden, erfolgt mittels Einsatzes für diesen Zweck bestimmter Software.
    Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, können ihre Stimme zu jedem Tagesordnungspunkt nach Erhalt der Einladung und der Tagesordnung durch eigenhändig unterzeichnetes Schreiben vor der Versammlung im Vorhinein abgeben.
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn dies erforderlich ist, beziehungsweise wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen fordert. Die Festlegung einer Tagesordnung ist notwendig.
  9. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das vom Schriftführer unterschrieben und in geeigneter Form veröffentlicht wird.


§ 9 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen 3 Monate vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Diese Anträge sind mit der Tagesordnung den Mitgliedern mitzuteilen.
  2. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die durch das Registergericht oder das Finanzamt gefordert werden, zu beschließen.


§ 10 Mittel der Gesellschaft

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mittel der Gesellschaft werden aus Tagungsgebühren, Überschüssen von Tagungseinnahmen und anderen Zuwendungen gebildet.
  4. Über Maßnahmen, die wesentliche Veränderungen des Vermögens zur Folge haben, beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall ihres bisherigen Wirkens (Zweck der Gesellschaft, steuerbegünstigte Zwecke) fallen die Mittel des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin e.V. zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung gemeinnütziger Zwecke.
  6. Darüber hat die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit zu beschließen.
  7. Zeichnungsberechtigt für alle geschäftlichen Belange sind der 1. oder 2. Vorsitzende zusammen mit dem Schatzmeister. Bei dessen Verhinderung wird ein anderes Vorstandsmitglied zugezogen.


§ 11 Schlossmann-Preis

Die Gesellschaft vergibt auf Vorschlag des Vorstandes den Schlossmann-Preis für besondere wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin und der Kinderchirurgie. Einzelheiten der Vergabe des Preises sind in einer gesonderten Satzung geregelt.